JudikaturOGH

RS0015827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2024

Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (mögliche zukünftige Parzellierung ist unerheblich).

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