JudikaturOGH

RS0026096 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 1968

Ist keine Hauptmietzinsreserve vorhanden und kommt keine Einigung zwischen Hauseigentümer und Mietern zustande, ließ der Hauseigentümer einen Aufzug aber trotzdem auf eigene Kosten errichten, besteht kein Anspruch der Mieter auf Benützung der Anlage auf Grund des seinerzeit abgeschlossenen Mietvertrages; durch den Untergang (das Unbrauchbarwerden) des alten Aufzuges wurde der Bestandvertrag, soweit er die Aufzugsberechtigung betrifft, gemäß § 1112 ABGB aufgelöst.

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