Das Klagebegehren auf Abschluß eines Kaufvertrages, der überdies eine Lastenfreistellungsverpflichtung enthält, stellt gegenüber dem auf dem Gesetze selbst (§ 1079 ABGB) beruhenden Begehren auf Abforderung der Grundstücke, sei es auch Zug um Zug gegen Zahlung des Einlösungspreises, nicht ein "Minus" sondern ein "aliud" dar.
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