Nur der Anspruch auf die Gegenleistung für Lieferung oder Leistungen des täglichen Lebens verjährt in drei Jahren (ähnlich schon EvBl 1962/414).
Rückverweise
…nur der Anspruch auf die Gegenleistung für Lieferungen oder Leistungen des täglichen Lebens gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren verjähren (RS0034306). Die vom Beklagten angesprochene Klageänderung nach Ablauf der dreijährigen Frist ist daher rechtlich irrelevant. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt er auch in diesem Zusammenhang nicht auf…