Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß.
Rückverweise
…Rz 2). [16] 3.2 Zu den nach § 513 ABGB genannten Aufwendungen ist der Fruchtnießer nur nach Maßgabe des erzielten Betrags verpflichtet ( RS0011900 ); das Fehlende muss der Eigentümer beitragen ( Iro/Riss , Sachenrecht 8 Rz 15/36). Zudem normiert §§ 514 f ABGB für das…