RS0033397 – OGH Rechtssatz
Die in einem rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde (Baubehörde) erklärte Rücknahme der Benützungsbewilligung führt nicht unbedingt zur Auflösung des Bestandvertrages nach § 1112 ABGB; nur der rechtskräftige Entzug der Benützungsbewilligung mittels eines Demolierungsbescheides bewirkt den rechtlichen Untergang der Bestandsache nach § 1112 ABGB.