Die Vorschrift des § 215 Abs 1 lit a FinStrG kommt nur in Betracht, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände einer vom Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer verschiedenen Person gehören, der im Strafverfahren die Stellung eines Nebenbeteiligten (Verfallsbeteiligten) zukommt, nicht aber dann, wenn sie an dem Finanzvergehen beteiligten Personen gehören.
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