RS0071212 – OGH Rechtssatz
Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs 6 PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Abs 1 des § 19 PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.
