RS0056339 – OGH Rechtssatz
Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.