Läßt der Vorsitzende gemäß dem § 250 Abs 1 StPO während der Abhörung eines Angeklagten einen Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten und unterläßt er es, nach Wiedereinführung dieses Mitangeklagten oder vor Schluß des Beweisverfahrens den abwesend gewesenen Mitangeklagten von dem in dessen Abwesenheit Vorgekommenen in Kenntnis zu setzen, kann der im Sitzungssaal verbliebene Angeklagte diese Unterlassung nicht mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 281 Z 3 StPO erfolgreich anfechten (ebenso JBl 1947,373, aAS Mayer, in Anmerkung Nr 38 zu § 250 StPO).
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