JudikaturOGH

RS0015945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1967

Gerade im Fehlen des Erfordernisses einer Annahmeerklärung liegt die Besonderheit der in § 864 ABGB behandelten "stillen" Annahme. Erfüllungshandlung ist die Absendung der bestellten Ware, nicht deren Einlangen.

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