Der erkennende Richter im Hauptprozeß ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht schlechthin, sondern nur in den Fällen des § 537 ZPO ausgeschlossen.
Rückverweise
…nicht verwirklichten – Fällen des § 537 ZPO sind erkennende Richter des Hauptprozesses von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen (RIS Justiz RS0044611). Der erstmals im Rekurs erhobene Vorwurf der Wiederaufnahmeklägerin, die Hintanhaltung/Vermeidung eines verkehrstechnischen Sachverständigenbeweises beruhe auf einer verpönten Verletzung von Amtspflichten, ist eine unzulässige Neuerung…