RS0044212 – OGH Rechtssatz
Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.