RS0031000 – OGH Rechtssatz
Wird in einer Klage im Zusammenhang mit einer Verunstaltung nicht nur § 1325 ABGB, sondern auch § 1326 ABGB bezogen, konkret aber zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1326 ABGB nichts vorgebracht, so ist der hiefür geltend gemachte Betrag als Erweiterung des Schmerzengeldbegehrens anzusehen.