JudikaturOGH

RS0057209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2020

Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des § 57 EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.

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