JudikaturOGH

RS0028040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 1967

Bei einer Tätigkeit im Ausmaß von rund zwanzig Stunden in der Woche kann nicht von einer hauptsächlichen Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG die Rede sein.

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