JudikaturOGH

RS0003381 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2024

Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage.

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