RS0031442 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch nach § 1326 ABGB kann auch in Form einer Rente geltend gemacht werden (DREvBl 1940/58, 2 Ob 145/53). Diese Rente muß sich aber im Rahmen der üblichen Entschädigungsbeträge halten und kann daher zeitlich begrenzt werden.