RS0003202 – OGH Rechtssatz
Die Haftung trifft den säumigen Ersteher nur im Falle einer Wiederversteigerung im technischen Sinn, nicht aber bei einer späteren neuerlichen Versteigerung nach Einstellung des erfolglosen Versteigerungsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des § 155 EO schließt allerdings nicht aus, daß gegen den säumigen Ersteher Ansprüche nach allgemeinem Schadensrecht erhoben werden. Ihre Prüfung und Erledigung muß nach privatrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.