Wird ein Kraftwagen aus einer Garage gestohlen und zu einer Schwarzfahrt benützt, dann liegt kein Verschulden des Kraftfahrzeughalters im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG vor, wenn er den Kraftwagen auf Grund eines Garagierungsvertrages so eingestellt hat, daß dieser für den Verwahrer und seine Angestellten bewegbar blieb.
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