RS0071710 – OGH Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist gegenüber Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nur in den in der Rechtsanwaltsordnung normierten Fällen (vergleiche § 5 a; § 30 Abs 4 RAO) Berufungsinstanz.