Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung einer der Vertragspartner im Prozesse, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Anwalt, der den Vertrag errichtet hat, dann nicht schuldig, wenn sich die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren und dem Beschuldigten bloß die Aufgabe zufiel, den Inhalt dieser Einigung in die juristisch richtige schriftliche Form zu bringen.
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