Entschädigungsansprüche der von den enteigungsähnlichen Auswirkungen eines durch den Staatsvertrag zugunsten der Republik Österreich bewirkten Vermögensüberganges Betroffenen sind im Hinblick auf § 364 ABGB als privatrechtliche, auf dem Rechtsweg zu verfolgende Ansprüche anzusehen. Die Ermessungsentscheidung der Republik Österreich darüber, ob sie durch die Bundesregierung nach § 17 des 1.StVDG zur Entschädigung der in Betracht kommenden Personen geeignetes wirtschaftliche Maßnahmen trifft, ist somit kein Akt der Hoheitsverwaltung.
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