RS0005840 – OGH Rechtssatz
Es ist keineswegs richtig, dass die gefährdete Partei nach der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes von der ihr erteilten Ermächtigung, die eheliche Wohnung zu verlassen, sofort Gebrauch machen muss, andernfalls sie das Recht zum Auszug aus der ehelichen Wohnung verliere. Der gefährdeten Partei, der der Auszug aus der ehelichen Wohnung bewilligt wird, muss analog der Vorschrift des § 396 EO das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines Monates ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung die eheliche Wohnung zu verlassen.