Die einstweilige Verfügung (hier: abgesonderter Wohnort) erlischt nicht mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde. Wenn sich die Ehegatten nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes versöhnen und beschließen, die Ehe fortzusetzen, steht es dem Gegner der gefährdeten Partei frei, die vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 Z 2 EO zu erwirken.
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