RS0010835 – OGH Rechtssatz
Durch die Enteignung einer Liegenschaft erlöschen auch die Bestandrechte; daher Räumungsklage nach § 1112 ABGB und nicht Kündigung i.S.d. § 1120 ABGB. ( ausdrückliches Abgehen von 6 Ob 149/60 ).
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