RS0025431 – OGH Rechtssatz
Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.