Schadensteilung 1 : 1, wenn ein Personenkraftwagenlenker, der sein Fahrzeug wegen eines gegen das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO 1960 verstoßenden Verhaltens des Lenkers eines anderen Personenkraftwagens, das er selbst zu überholen beabsichtigt, scharf nach links lenkt, in der Folge aber durch weitere nicht in der Verkehrslage begründete Lenkhandlungen derart übersteuert, daß es sich überschlägt.
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