JudikaturOGH

RS0017652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2012

Die Vorschrift des § 905 Abs 2 ABGB enthält nachgiebiges Recht. Den Parteien bleibt es unbenommen, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen (siehe hiezu SZ 32/85).

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