Ist eine Verfallserklärung möglich (§ 35 Abs 4 FinStrG ist eine zwingende Vorschrift), darf nicht der gemäß dem § 19 Abs 1 FinStrG nur subsidiär, nämlich für den Fall der rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit des Verfalles, festzusetzende Wertersatz auferlegt werden.
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