RS0087258 – OGH Rechtssatz
Ein nach § 14 FinStrG in Verbindung mit § 35 Abs 2 FinStrG strafbare Versuch liegt dann vor, wenn in Verkürzungsabsicht unrichtige Angaben in den Warenerklärungen gemacht und überdies durch falsche Rechnungen zu beweisen versucht werden, es aber nicht gelingt, die Behörde zu täuschen, sondern auf Grund der amtswegig angeordneten Schätzung die Eingangsabgaben, insbesondere der Zoll, ordnungsgemäß auf Grund des wahren Wertes bemessen werden.