JudikaturOGH

RS0031393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers geht nicht so weit, für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden neuen Posten auf Dauer schaffen zu müssen. Auch die Republik Österreich muss sich bei der Ausübung der Verwaltung gleich dem privaten Unternehmer vom Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Rationalisierung leiten lassen.

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