Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben kann nur auf Antrag der in § 812 ABGB angeführten Personen angeordnet werden. Wurde ein Antrag rechtskräftig abgewiesen, so kann auch bei geänderter Sachlage nur auf Antrag eines der nach § 812 ABGB berechtigten Personen ein neuerlicher Beschluß über die Separation ergehen. Einer Berücksichtigung der geänderten Sachlage vom Amts wegen steht die Rechtskraft des vorangegangenen, den Separationsantrag abweisenden Beschlusses entgegen.
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