RS0058210 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Ein in einem Hof versperrt abgestelltes Kraftfahrzeug ist auch dann genügend gesichert, wenn der Hof zur Straße zu nicht durch ein Tor abgeschlossen ist.