Das Abhandlungsgericht hat gemäß den §§ 97, 104 AußStrG nur zu prüfen, welche Gegenstände in das Inventar aufzunehmen sind, darf jedoch über die Eigentumsfrage nicht entscheiden. Die gerichtlichen Amtshandlungen nach § 179 AußStrG haben sich auf die Ergänzung des Inventars zu beschränken. Die Zuweisung von (nachträglich hervorgekommenen) Rentenguthaben ins Eigentum ist daher offenbar gesetzwidrig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden