Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.
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