Die Auffassung, daß im Falle, als der Jugendliche in der Probezeit keine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, nur dann mit einer Straffestsetzung vorgegangen werden könne, wenn im Sinne des § 17 Abs 1 JGG 1961 ausgesprochene Maßnahmen keinen Erfolg zeitigen, ist im Gesetze nicht begründet.
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