RS0088437 – OGH Rechtssatz
Die Auffassung, daß im Falle, als der Jugendliche in der Probezeit keine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, nur dann mit einer Straffestsetzung vorgegangen werden könne, wenn im Sinne des § 17 Abs 1 JGG 1961 ausgesprochene Maßnahmen keinen Erfolg zeitigen, ist im Gesetze nicht begründet.