RS0021022 – OGH Rechtssatz
Wenn das Werk in der Ausfertigung einer Sache besteht, ist der Unternehmer nur verpflichtet, die Sache gegen Zahlung des Lohnes an den Besteller herauszugeben. Insoweit gilt auch hier die Regel der Leistung Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB.