Keine Mithaftung eines Fahrzeuglenkers, der sein Fahrzeug bereits im Sinne des § 12 Abs 1 StVO 1960 richtig eingeordnet hatte, es aber dann wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges geringfügig von der Fahrbahnmitte wieder nach rechts lenkt und dabei mit diesem Fahrzeug zusammenstößt, weil dessen Lenker nach links ausweicht.
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