Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.
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