RS0098034 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 244 StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.