RS0037707 – OGH Rechtssatz
Der nach § 6 JGG 1961 ergangene Beschluß über die Verpflichtung der Angehörigen des Zöglings zum Ersatz der mit der Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verbundenen Kosten ist nicht ein nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbarer Beschluß.