JudikaturOGH

RS0097934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 1996

Der aus der Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 221 StPO abgeleitete Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO kann nach dem letzten Absatz des § 281 StPO zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung in entscheidendem Ausmaße geständig war.

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