RS0020879 – OGH Rechtssatz
Die Auflösungsgründe des § 1117 ABGB stellen nachgiebiges Recht dar. Die behördliche Sperre der Zapfsäule für Dieselkraftstoff im Zuge eines Enteigungsverfahrens für Straßenbauzwecke berechtigt den Pächter der Tankstelle, die nur mehr zwei Zapfsäulen für Superbenzin bzw Normalbezin umfaßt, zur sofortigen Auflösung des Pachtvertrages nach § 1117 ABGB.