RS0056210 – OGH Rechtssatz
Der Kläger, der sich gegenüber der Beklagten strafbarer Handlungen schuldig gemacht, den Ausbruch einer anlagebedingten Geisteskrankheit verursacht oder mitverursacht hat und nun in der Ehewohnung mit einer anderen Frau lebt, hat keinen sittlichen Anspruch auf Aufhebung der Ehe gemäß § 37 EheG.