Unter der "Unterrichtszeit" im Sinn des § 11 Abs 5 KJBG ist die für die Teilnahme am Schulbesuch erforderliche Zeit - allerdings mit Ausnahme der Wegzeiten - zu verstehen, somit nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeit der zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden eingeschalteten kurzen Pausen.
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