RS0059081 – OGH Rechtssatz
Das PG 1965 enthält keine dem § 324 Abs 3 ASVG entsprechende Sondernorm über den Anspruchsübergang, daher ist der Anspruch des Fürsorgeträgers auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den Unterstützten selbst oder gegen Dritte, die nur Deckung des Lebensbedarfes an den Unterstützten Leistungen zu erbringen haben, nach den allgemeinen in diesem Belange bestehenden Vorschriften zu beurteilen, insbesondere also nach den Bestimmungen der §§ 21 a ff der FürsorgepflichtV. Über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Fürsorgeträgers kann, ob sie sich nun gegen den Unterstützten selbst oder gegen einen Dritten richten, nicht vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren abgesprochen werden (vgl SZ 25/335 ua).