JudikaturOGH

RS0083791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1966

Täuschungshandlungen zur Umgehung der Ruhensbestimmungen sind Betrug; die bloße Unterlassung der Anmeldung ist die Verwaltungsübertretung nach § 112 Abs 2 ASVG.

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