RS0078868 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch auf Widerruf einer herabsetzenden Behauptung ist dann gerechtfertigt, wenn in Interessentenkreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand, eine fortwährende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die Behauptung dem Gedächtnis Dritter eingeprägt hat.