Gegenüber einem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen sonst unter Verschluß gehaltenen Raum zugänglich zu machen, stellt ein Urteil, womit der Beklagte zur Übergabe eines entsprechenden Schlüssels an den Kläger verhalten wird, kein aliud, sondern ein minus dar, wenn das Begehren auf die Behauptung gestützt wird, daß der Kläger Anspruch darauf habe, sich jederzeit in diesem Raum aufzuhalten.
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